Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) StrlSchV Ausfertigungsdatum: 29.11.2018 Vollzitat: "Strahlenschutzverordnung vom 29. § 79 - Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) Artikel 1 V. v. 29.11.2018 BGBl. ... 70 Absatz 2, § 73 Satz 2, § 77 Absatz 3 bis 5 und § 81 Absatz 2 und 3.
November 2018 (BGBl. § 77 Absatz 3 und die ... 70 Absatz 2, § 73 Satz 2, § 77 Absatz 3 bis 5 und § 81 Absatz 2 und 3. 2 der bisherigen Röntgenverordnung fort. Im Falle einer bedingten Tauglichkeit sind die mit der Einstufung verbundenen tätigkeitsbezogenen Beschränkungen für die beruflich exponierte Person darzulegen. I Nr.
3.5. I S. 2034, 2036 ; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.03.2020 BGBl. 2 der bisherigen Strahlenschutzverordnung sowie § 38 Abs. c) Übersenden der Bescheinigung Der ermächtigte Arzt hat die ärztliche Bescheinigung unverzüglich dem Strahlenschutzverantwortlichen, der beruflich exponierten Person und, wenn gesundheitliche (+++ § 79: Zur Anwendung vgl. 3 Satz 3 +++) (3) Der nach § 175 Absatz 1 Satz 1 ermächtigte Arzt kann die Erteilung der ärztlichen Bescheinigung davon abhängig machen, dass ihm zuvor folgende Informationen schriftlich mitgeteilt werden: die Art der Aufgaben der beruflich exponierten Person und die mit diesen Aufgaben verbundenen Arbeitsbedingungen,jeder Wechsel der Art der Aufgaben und der mit diesen verbundenen Arbeitsbedingungen,die Inhalte der Aufzeichnungen nach § 167 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes undder Inhalt der letzten ärztlichen Bescheinigung, soweit sie nicht von ihm ausgestellt wurde.
41, S. 2034) ... Ärztliche Überwachung beruflich exponierter Personen ... § 79 Ärztliche Bescheinigung § 80 Behördliche Entscheidung § 81 Besondere ärztliche Überwachung Abschnitt 4 § 77 - Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) Artikel 1 V. v. 29.11.2018 BGBl. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) § 79 Ärztliche Bescheinigung (1) Zur Erteilung der ärztlichen Bescheinigung nach § 77 Absatz 1, 2 oder 3 hat der nach § 175 Absatz 1 Satz 1 ermächtigte Arzt folgende Unterlagen anzufordern: 1. (1) Zur Erteilung der ärztlichen Bescheinigung nach § 77 Absatz 1, 2 oder 3 hat der nach § 175 Absatz 1 Satz 1 ermächtigte Arzt folgende Unterlagen anzufordern: die Gesundheitsakten, die zuvor bei der ärztlichen Überwachung durch andere nach § 175 Absatz 1 Satz 1 ermächtigte Ärzte angelegt wurden, soweit diese Akten für die Beurteilung erforderlich sind,die Gutachten, die den behördlichen Entscheidungen zugrunde liegen. Der Absatz 3 führt § 61 Abs. Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers(5) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die ärztliche Bescheinigung während der Dauer der Aufgabenwahrnehmung als beruflich exponierte Person aufbewahrt und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt wird.Sie sehen die Vorschriften, die auf § 79 StrlSchV verweisen. Die Übersendung an die beruflich exponierte Person kann durch Eintragung des Inhalts der Bescheinigung in den Strahlenpass ersetzt werden. Die Strahlenschutzverordnung 1 (§§ 60-64) und die Röntgenverordnung 2 (§§ 37-41) sehen zum Schutz der Gesundheit beruflich strahlenexponierter Personen der Kategorie A die arbeitsmedizinische Vorsorge durch ermächtigte Ärzte vor.
§ 158 Abs. (2) In der ärztlichen Bescheinigung ist die Tauglichkeit der beruflich exponierten Person für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgabe in den Stufen „tauglich“, „bedingt tauglich“ und „nicht tauglich“ anzugeben. ... werden: § 44 Absatz 2, § 45 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 und 4, § 54, ... in einer anderen Betriebsstätte Arbeiten ausüben. Ärztliche Bescheinigung.
... zur erfolgten ärztlichen Überwachung, insbesondere den Inhalt der Bescheinigung nach ... zur Durchführung der ärztlichen Überwachung nach den §§ 77, 78, Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
(4) Der nach § 175 Absatz 1 Satz 1 ermächtigte Arzt hat die ärztliche Bescheinigung unverzüglich dem Strahlenschutzverantwortlichen, der beruflich exponierten Person und, wenn gesundheitliche Bedenken bestehen, auch der zuständigen Behörde zu übersenden. November 2018 (BGBl. (5) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die ärztliche Bescheinigung während der Dauer der Aufgabenwahrnehmung als beruflich exponierte Person aufbewahrt und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt wird.